Die Satzung

Satzung der
Otto-und-Emma-Horn-Stiftung

Präambel

Die Otto-und-Emma-Horn-Stiftung ist am 1. Oktober 1951 aufgrund der testamentarischen Verfügung des Otto Horn aus Meißen gegründet worden.

Am 4. Dezember 1880 wurde Otto Horn als einziges Kind des Weinhändlers Ernst Otto Horn und seiner Frau Emma in Meißen geboren. Er besuchte die Realschule, die er Ostern 1896 mit dem Reifezeugnis verließ. Danach absolvierte Otto Horn eine kaufmännische Ausbildung in Dresden. Sein Vater verstarb 1898. Die Mutter Emma führte die Weinhandlung weiter. Der Sohn erwarb sich praktische Fähigkeiten als Küfer und kaufmännischer Angestellter am Rhein, an der Mosel, in Norddeutschland sowie in Spanien und Italien. Ab 1898 war Otto Horn Teilhaber und über­nahm zunehmend die Leitung des Geschäftes. Otto Horn war ein geachteter Meißner Bürger. Er gehörte dem Vorstand des Weinbauvereins sowie des Vereins zur Förderung des Fremdenver­kehrs an. Neben seiner erfolgreichen geschäftlichen Tätigkeit widmete er sich zunehmend dem Sammeln von Kunstwerken. Er war aktiv im Meißner Geschichtsverein. Wissenschaftliche Auf­sätze über seine Sammlungen bezeugen seine Sammelleidenschaft und Kunstkenntnisse. Die Sammlungen umfassten Uhren, Porzellan, Möbel, Gemälde, Grafiken, Plastiken, Zinn und Mün­zen.

Im Gedenken an seine Eltern verfügte Otto Horn in seinem Testament vom 19. September 1943, dass der überwiegende Teil des Vermögens in eine zu gründende selbstständige Stiftung, die „Otto-und-Emma-Horn-Stiftung“, einfließen soll. Otto Horn schied am 7. Mai 1945 aus dem Leben. Er wollte mit seiner Stiftung Maßnahmen der Stadtverschönerung, des Stadtmuseums, des Meißner Geschichtsvereins sowie für alte Meißner Bürger, bedürftige Schülern und Studen­ten unterstützen. Er formulierte am Ende seines Testamentes:
„Ich geb mich der bestimmten Hoffnung hin, dass meine Testamentsverfügungen, die ein Zeug­nis meiner Liebe zur Heimat sein sollen, von den Vertretern des Staates und der Stadtbehörde so behandelt werden, wie sie ihre eigenen Verfügungen nach ihrem Tode behandelt wissen wollen.“

Aufgrund tiefgreifender gesellschaftlicher Veränderungen war 1998 eine Neufassung der Sat­zung notwendig. Aufgrund veränderter steuerrechtlicher Bedingungen und der notwendigen Aufgabenumverteilung bei der Prüfinstanz der Jahresabschlüsse war im Jahr 2010 eine Modifi­zierung der Satzung erforderlich.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Otto-und-Emma-Horn-Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Meißen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Erziehung, Volks- und Be­rufsbildung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspfle­ge, der Altenhilfe, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde mit Bezug zu Meißen sowie die Mittelbeschaffung zur Förderung der vorgenannten Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch eigene Maßnahmen und durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstig­ten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispiels­weise durch
    • Anschaffung, Restaurierung und Erhaltung von Ausstellungsgegenständen für das Stadtmuseum Meißen;
    • Vergabe von Stipendien für Schüler und Studierende auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien;
      Durchführung von Vortragsveranstaltungen zur Geschichte, Kunst- und Kulturge­schichte;
    • Anschaffung von Apparaten für Krankenhäuser;
    • Ermöglichung des Besuchs von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen;
      Erhaltung und Restaurierung denkmalgeschützter Gebäude;
    • Maßnahmen zur Verschönerung von Meißen etwa durch Errichtung von Brunnen;
    • Unterstützungsleistungen an Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf Unterstützung angewie­sen sind, etwa durch Beihilfen zu Heil- und Kurverfahren.
  3. Die einzelnen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und gleichwertig berücksichtigt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Organ und Verwaltung der Stiftung

  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsverwalter. Dieser soll bevorzugt ein sach­kundiger Bediensteter der Stadt Meißen sein.
  2. Der Stiftungsverwalter führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat zur Umsetzung des Stifterwillens im Rahmen von Recht und Ge­setz vollkommende Freiheit in der Verwaltung der Stiftung. Er soll zwar Vorschläge und Gesuche gewissenhaft prüfen, doch soll kein Druck von irgendeiner Seite seine Ent­schließungen beeinflussen.
  3. Der Stiftungsverwalter übt seine Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Testa­ment und dieser Satzung aus. Er trifft die konkrete Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er soll sich gegebenenfalls von Fachleuten beraten lassen.
  4. Mit vorheriger Zustimmung des Amtsgerichtsdirektors Meißen bestellt der Stiftungsver­walter für sich eine geeignete Persönlichkeit als Nachfolger. Für die Zeit der Verhinde­rung des Stiftungsverwalters führt der Nachfolger die Stiftungsgeschäfte. Nach einer Verhinderungszeit von einem Jahr muss der Stiftungsverwalter sein Amt an den Nach­folger übergeben. Die Verhinderungszeit wird nicht unterbrochen durch eine Wiederauf­nahme der Verwaltertätigkeit von maximal einem Viertel Jahr.
  5. Der Stiftungsverwalter erhält eine angemessene Vergütung. Deren Höhe und Zahlungs­modalitäten werden vom Amtsgerichtsdirektor Meißen festgelegt und können von die­sem bei Wandlung der Verhältnisse verändert werden.
  6. Bei groben Verstößen hat der Oberbürgermeister der Stadt Meißen das Recht, die Entlas­sung des Stiftungsverwalters beim Amtsgerichtsdirektor Meißen zu beantragen. Der Amtsgerichtsdirektor kann die Entlassung auch selbstständig veranlassen.

§ 5 Vermögen, Mittel und Rücklagen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichts­behörde zulässig, wenn der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit zu gewährleisten ist.
  2. Das Stiftungsvermögen kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet oder einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf.
  3. Mittel der Stiftung, also u. a. Erträge des Stiftungsvermögens und ihm nicht zuwachsen­de Zuwendungen (Spenden), sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwen­den. Verwaltungskosten sind vorab zu decken.
  4. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
  5. Zuführungen zum Grundstockvermögen und Rücklagenbildungen können im Rahmen des steuerlich Zulässigen erfolgen.

§ 6 Jahresabschluss

  1. Der Stiftungsverwalter ist verpflichtet, nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres Jahresabschlussunterlagen zusammenzustellen.

  2. Die Jahresabschlussunterlagen bestehen aus dem Tätigkeitsbericht des Stiftungsverwalters über die Erfüllung des Stiftungszwecks, dem von einem sachverständigen Dritten erstellten Jahresabschluss, einer Vermögensaufstellung zum Ende des Geschäftsjahres unter Beifügung entsprechender Nachweise und dem aktuellen Bescheid des Finanzamtes über die Anerkennung/ Feststellung der Steuervergünstigung.

  3. Der Stiftungsverwalter ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres diese Jahreabschlussunterlagen dem Amtsgerichtsdirektor Meißen, der Stiftungsbehörde und dem Oberbürgermeister der Stadt Meißen vorzulegen.

§ 7 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Stiftungssatzung kann durch den Stiftungsverwalter erfolgen.

§ 8 Aufhebung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen der Stadt Meißen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für ge­meinnützige Zwecken zu verwenden hat. Vorrang haben die Stiftungszwecke nach § 2 dieser Satzung.

§ 9 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.

Neufassung der Satzung, beschlossen vom Stiftungsverwalter am 16.09.2020

Tom Lauerwald, Stiftungsverwalter

Stiftungssatzung in der am 16. September 2020 vom Stiftungsverwalter beschlossenen und am 14. Oktober 2020 von der Landesdirektion Sachsen genehmigten Fassung.